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Spam & Konsorten

Schlechte Zeiten für Formularbetrüger – OLG Düsseldorf watscht Gewerbeauskunft-Zentrale ab

Ja, dumm gelaufen für unsere Freunde von der Gewerbeauskunft-Zentrale und der dahinter stehenden GWE Wirtschaftsinformations-GmbH. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 14. Februar 2012 (Az. I-20 U 100/11) ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf (38 O 148/10) bestätigt. Damit ist klar: Die Formulare sind wettbewerbswidrig.

Worum es geht? Ganz einfach: Wie schon mehrfach berichtet, werden offiziell aussehende Erfassungeformulare verschickt. Auf denen sind einige Unternehmensdaten eingetragen. Andere fehlen und man wird mit dem Hinweis „muß durch Sie ergänzt werden“ (unser Tipp an die Formularbetrüger: Seit der Rechtschreibreform schreibt man „muss“) gebeten, diese zu ergänzen. Dabei übersieht man gern den im (sehr) Kleingedruckten verstckten Hinweis, dass man mit der Rücksendung des Forumlars einen Auftrag erteilt.

Ja, und dann hat man eben für teures Geld sein Unternehmen, seine Domain oder seine Marke in ein nutzloses Verzeichnis eintragen lassen. Im Falle der Gewerbeauskunft-Zentrale handelt es sich um ein nutzloses Unternehmensverzeichnis, aber wer unser jhmc Magazin regelmäßig verfolgt weiß ja, dass es diese Variante auch als Markenverzeichnis oder als Domain- bzw- Webverzeichnis gibt. Und so werden sich neben der hier schon mehrfach zitierten Gewerbeauskunft-Zentrale auch die folgenden, hier im jhmc Magazin bereits zitierten Formularbetrüger richtig über das Urteil des OLG Düsseldorf gefreut haben:

Die Flitzpiepen von Mein Branchenbuch ebenso wie die Deutsche Markenverlängerungs GmbH oder die Nationales Markenregister AG sind von dem Urteil sicher total begeistert. Auch die Leute vom ähnlich „seriösen“ gelben Branchenbuch dürften sich ebenso gefreut haben wie das Ausstellerverzeichnis Expo Guide, das Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen, die Deutsche Internet Kartei und vermutlich dutzende andere ähnlich gestrickte Anbieter solchen Nepps.

Völlig unbeeindruckt von dem Urteil (weil vermutlich ebenso wie das Ausstellerverzeichnis Expo Guide im Ausland sitzend) zeigte sich übrigens der folgende Spammer, der uns ein ähnlich gestricktes Formular heute per E-Mail zukommen ließ. Die „Branchenbuch Seiten Deutschland“ schickten uns eine E-Mail mit folgendem Blödsinn:

„c/o Geschäftsführung

Sehr geehrte Damen und Herren,

da Sie auf dem Postweg nicht zu erreichen waren, senden wir ihnen unseren diesjährigen Eintragungsantrag per Mail zu.
Gemäß EU Dateninformationsrecht (u. a. Direktive 2002/58/EG) teilen wir Ihnen mit, welche Daten in der Datenbank von den Branchenbuch Seiten öffentlich zu Ihrer juristischen Person einsehbar sind.

Firma: Jörg Haupt
Branche: Unternehmensberater
Straße: Fütingsweg 60
PLZ/Ort: 47805
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Telefon:
Telefax:
E-Mail: [hier stand mal unsere E-Mail-Adresse, aber wir bekommen ja schon genug Spam]
Internet-Adresse:

Es wird darum gebeten, diese Daten und ebenso die Datei im Anhang zu prüfen. Sofern Interesse besteht, kann der Anhang per Fax zurückgesendet werden.

Hochachtungsvoll
Branchenbuch Seiten Deutschland

Möchten Sie keine E-Mails mehr von uns erhalten? Dann senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Verwendungszweck „unsubscribe“ an info@branchenbuchseiten.com“

Na ja, die Datei im Anhang haben wir natürlich nicht geöffnet. Denn wer schon Spam verschickt, könnte ja auch noch ganz andere Überraschungen im Anhang versteckt haben. Der wirksamste Virenschutz ist schließlich die graue Masse im eigenen Kopf.

Zum gerechten Ausgleich haben wir aber die E-Mail-Adresse der Spammer im Zitat der Spam-Mail nicht unkenntlich gemacht. Denn wer schon solchen Spam in der Absicht verschickt, andere über den Tisch zu ziehen, der freut sich sicherlich auf eine wahre Flut von E-Mails, die ihm in Zukunft jede Menge Schlankheits- oder Potenzmittel sowie gefälschte Uhren oder billige Software offerieren. Und wer weiß, vielleicht erhalten die „Branchenbuch Seiten Deutschland“ ja irgendwann sogar Post von anderen Formularbetrügern. 😉

So sehr uns das Urteil des OLG Düsseldorf auch freut: Es bedeutet nicht, dass geprellte Unternehmer damit automatisch aus Verträgen entlassen werden, die sie mit solch unseriösen Anbietern geschlossen haben. So rät beispielsweise die IHK Südlicher Oberrhein auf Ihrer Webseite: „Bitte beachten Sie, dass bereits unterschriebene Vertragserklärungen auch bei Wettbewerbswidrigkeit (und damit indizierter arglistiger Täuschung) der Formulare stets durch Anfechtung beseitigt werden müssen!

Auch wir können in dem Zusammenhang nur raten, sich ggf. mit Ihrem Rechtsanwalt bezüglich des geeigneten Vorgehens zu beraten.

Was wir in diesem Zusammenhang allerdings niemals verstehen werden: Ganz gleich, ob sie auf solchen Formularbetrug hereinfallen oder aber für andere ineffektive Maßnahmen viel Geld bezahlen – gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen könnte das Marketing bei gleichen oder auch geringeren Kosten wesentlich effektiver gestaltet werden. Aber wir müssen ja nun wirklich nicht alles verstehen. 😉

Bildnachweis: Lizenzfreies Bild aus der Datenbank Free PhotosBank

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