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Spam & Konsorten

Der Nepp nimmt kein Ende

Am Wochenende war es mal wieder soweit: Wir hatten zum wiederholten Male einen Brief des nutzlosen Ausstellerverzeichnisses Expo-Guide im Briefkasten. Über dieses wichtige und hoch seriöse Verzeichnis haben wir ja bereits in diesem Magazin berichtet. Auch findet man im Internet jede Menge weitere Warnhinweise, dass die einzige Ablage, in die dieser Brief gehört, diejenige mit dem großen „P“ ist.

Fast alle Messegesellschaften warnen mittlerweile auf ihren Webseiten, dass es sich bei den Schreiben des Ausstellerverzeichnisses Expo-Guide nicht um Schreiben der jeweiligen Messeveranstalter handelt. Es wird weiter regelmäßig darauf hingewiesen, dass die hinter dem Expo-Guide stehende Gesellschaft Expo Guide S de RL de CV (so die offizielle Firmenbezeichnung laut Briefpapier) nicht von der die jeweilige Messe ausrichtenden Gesellschaft beauftragt wurde. Mit anderen Worten: Es handelt sich um Nepp, um ein unseriöses Angebot.

Dennoch scheint sich solcherlei Nepp wirklich zu lohnen, denn wie beim letzten Mal liegt auch diesem Schreiben ein bereits frankiertes Antwortkuvert bei. Da sich der postalische Massenversand sowie die für das über den Tisch gezogene Unternehmen „kostenfreie“ Rücksendung der sinnlosen Bestellung sich betriebswirtschaftlich rechnen muss, kann man sich an zwei Fingern abzählen, dass diese Bauernfängerei ein riesiges Geschäft sein muss.

Und es ist ja nicht alleine der hochseriöse Expo-Guide, der hier auf Bauernfängerei geht. Nein, vielmehr gibt es ja noch etliche weitere Unternehmen, die schamlos und offensichtlich ohne entsprechendes Einschreiten unserer Justiz sinnlose Angebote in der Hoffnung unterbreiten, dass mit der Materie nicht wirklich vertraute Unternehmer darauf hereinfallen. Über weitere solche Beispiele haben wir in diesem Magazin ja ebenfalls bereits berichtet, so z.B. über die Deutsche Internet Kartei oder das Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen.

Leider scheint das Geschäft mit den zitierten sinnlosen Verzeichnissen tatsächlich größer zu sein, als man gemeinhin vermutet. Wir erhielten nämlich vor einigen Wochen eine E-Mail eines Rechtsanwalts der Rechtsabteilung eines bekannten deutschen Konzerns. Dieser vertrat eine Tochtergesellschaft seines Konzerns im Rechtsstreit gegen die Matic Verlagsgesellschaft mbH, der Herausgeberin des vermutlich nicht einmal existierenden Verzeichnisses für eingetragene Warenzeichen.

Man höre und staune: Selbst diese, zu einem großen deutschen Konzern gehörende Gesellschaft war auf diesen Spam hereingefallen. Wir erinnern uns: Zufällig hatten uns seinerzeit unsere Mandanten den Spam der Matic Verlagsgesellschaft mbH vorgelegt und wir konnten so verhindern, dass diese Trickformular-Versender ein weiteres Mal zum Zuge kamen.

Nun also schrieb uns besagter Rechtsanwalt an, da er über unseren Magazinbeitrag im Internet gestolpert war. Denn der absolute Oberhammer ist, dass die Matic Verlagsgesellschaft mbH sogar auf die in ihr Trickformular eingebaute Verlängerungsklausel pocht und somit auch in den Folgejahren die Beiträge für die Veröffentlichung in ihrem nutzlosen und vermutlich nicht einmal existierenden Verzeichnis verlangt. Wer den Schwindel entdeckt und die Zahlung verweigert, wird mit Mahnbescheid und Klage verfolgt.

Das Unfassbare dabei ist, dass die Rechtsprechung den Spammern offensichtlich auch noch regelmäßig recht gibt. Denn der Rechtsanwalt berichtete, dass in seinem Fall die Matic Verlagsgesellschaft in seinem Prozess eine ganze Reihe ergangener Urteile zitierte, in denen ihr die Forderung regelmäßig zugesprochen wurde. Dabei verkennen die Richter offensichtlich regelmäßig, dass entweder solcher Spam direkt vom Rechnungswesen bearbeitet wird oder aber die fachliche Unwissenheit vieler mittelständischer Unternehmer gezielt ausgenutzt wird.

Nehmen wir z.B. die ach so wichtige Deutsche Internet Kartei: Das Schreiben ist so aufgebaut, dass mit der Materie nicht vertraute Personen annehmen, sie bestätigten die zu ihrem Internetauftritt gehörenden Angaben gegenüber einer offiziellen Stelle. Ein anderes Beispiel ist der oben zitierte Expo-Guide: Man suggeriert, dass man die Daten für den jeweiligen Messekatalog abgleichen wolle. Die Matic Verlagsgesellschaft für eingetragene Warenzeichen hingegen suggeriert, dass der jeweilige Unternehmer einen mit seiner Markenanmeldung zusammenhängenden Eintrag bezahlen soll.

Der das Tochterunternehmen eines bekannten deutschen Unternehmens vertretende Rechtsanwalt schrieb uns jedoch, dass die Rechtsprechung davon ausgehe, dass die Offerte der Matic Verlagsgesellschaft mbH nach Ansicht der deutschen Gerichte nicht auf eine Verwechslung mit einem amtlichen Beleg ausgelegt und deshalb nicht zur Täuschung geeignet sei. Nun, wir wissen es aufgrund unserer Beratungstätigkeit besser: Denn unsere Mandanten sind seinerzeit nur deshalb nicht auf das Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen hereingefallen, weil wir sie aufgrund unseres Fachwissens über die Natur des Schreibens aufgeklärt haben. Unsere Mandanten, in ihrem Geschäft wirklich versierte Unternehmer, haben schlichtweg nicht das notwendige spezifische Fachwissen im Bereich Marketing.

Wie so oft urteilen deutsche Gerichte demnach völlig an der unternehmerischen Realität vorbei und geben den unseriösen Anbietern solcher nutzlosen Verzeichnisse auch noch reichlich Rückenwind. Und deshalb kann man es gar nicht oft genug betonen: Sollten Sie ein Schreiben erhalten, bei dem es um die Eintragung Ihres Unternehmens in irgendein Verzeichnis geht, so sollten Sie sehr vorsichtig sein. Denn i.d.R. wird Ihnen hier lediglich vorgegaukelt, dass es sich um das Schreiben einer offiziellen Stelle handelt. In Wahrheit handelt es sich um Spam, den Sie getrost wegwerfen können.

Die Deutsche Internet Kartei bzw. – wie das Ding früher hieß – das Deutsche Internet Register ist für Ihren Internet-Auftritt völlig unwichtig. Ebenso belanglos ist eine Eintragung Ihres Unternehmens im Expo-Guide oder eine Eintragung Ihrer Marke im Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen. Die einzigen Nutznießer dieses Nepps sind die dahinter stehenden Bauernfänger. Denn denen nützt Ihre Überweisung der jeweiligen Beträge natürlich.

Umgekehrt zeigt sich am Beispiel der hier beschriebenen Problematik, dass es offensichtlich in den betrieblichen Abläufen vieler Unternehmen erhebliches Optimierungspotential gibt. Denn es man fragt sich ja doch, wie es sein kann, dass das Rechnungswesen eines großen deutschen Unternehmens einfach so eine völlig nutzlose Leistung ohne jede weitere Prüfung bezahlt.

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